Satzung

Satzung

Schützenkreis Spree-Neiße-Cottbus e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • 1. Der Verein trägt den Namen „Schützenkreis Spree – Neiße – Cottbus e.V.“
    (im folgenden Schützenkreis genannt)
  • 2. Der Sitz des Schützenkreises ist Cottbus.
    Er ist beim Amtsgericht Cottbus im Vereinsregister unter der Nummer VR 1679 eingetragen.
  • 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  • 1.  Der Schützenkreis ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Schützenvereinen, Schützengilden sowie Schieß- und Bogensport treibenden Vereinen im Landkreis Spree – Neiße und der Stadt Cottbus (im folgenden Vereine genannt).
  • Der Zweck des Vereins ist die Forderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Ausübung des Schießsports sowie die Fortführung der Traditionen des Schützenwesens als wertvoller Bestandteil unseres Volkslebens.
  • 2. Der Schützenkreis:
    a) fördert den Breiten – und Leistungssport
    b) fördert die schießsportliche Betätigung von Kindern, Jugendlichen, Frauen, Senioren und Behinderten
    c) entwickelt und unterhält zur Pflege der Schützentradition nationale und internationale Kontakte
    d) unterstützt und organisiert die Aus -und Weiterbildung für seine Mitglieder
    e) berät und unterstützt seine Mitglieder bei der Durchsetzung satzungsgemäßer Interessen und Vorhaben
  • 3. Der Schützenkreis ist politisch und konfessionell neutral, bekennt sich zu den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates und fördert die Gleichberechtigung von Mann und Frau.
  • 4. Der Schützenkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der „Steuerbegünstigenden Zwecke der Abgabenordnung.“
  • 5. Mittel des Schützenkreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Schützenkreises fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    Der Schützenkreis ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  • 1. Mitglied im Schützenkreis sind, gemäß der Satzung des Brandenburgischen Schützenbundes e.V., die Vereine, die ihren Sitz im Landkreis Spree – Neiße oder in der Stadt Cottbus haben und Mitglied im Brandenburgischen Schützenbund e.V. und im Landessportbund Brandenburg e.V. sind.
  • 2. Bei Verlust der Mitgliedschaft im Brandenburgischen Schützenbund e. V. bzw. im Landessportbund Brandenburg e.V. erlischt die Mitgliedschaft im Schützenkreis.
  • 3. Die Mitgliedschaft im Schützenkreis ist nicht übertragbar.

§ 4 Rechte und Pflichten

  • 1. Die Mitglieder des Schützenkreises haben das Recht an der Willensbildung des Schützenkreises durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen.
  • 2. Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Schützenkreises teilzunehmen.
  • 3. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Rat und Unterstützung in allen schießsportlichen Belangen und Fragen die dem Satzungszweck gemäß § 2 entsprechen.
  • 4. Die Mitglieder des Schützenkreises haben die Pflicht, das Ansehen und die Interessen des Schützenkreises zu wahren und Beschlüsse der Organe des Schützenkreises umzusetzen.
  • 5.Die Mitglieder haben die Pflicht, die festgelegten Beiträge und etwaigen Umlagen zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind entsprechend der Meldung des Vorjahres an den Brandenburgischen Schützenbund, zum 01.02. des laufenden Jahres, für dasselbe zu entrichten.
  • 6. Disziplinarmaßnahmen Bei Verstößen gegen die in den Absätzen 4 und 5 genannten Pflichten kann der Vorstand des Schützenkreises die betreffenden Vereine bzw. einzelne Mitglieder seiner Mitgliedsvereine mit folgenden Disziplinarmaßnahmen belegen:
  • 6.1. Verwarnung
  • 6.2. Verweis
  • 6.3. zeitlich begrenzte Sperre der Teilnahme an allen sportlichen Wettkämpfen und Veranstaltungen des Schützenkreises bei Verstößen gegen die Sportordnung des Brandenburgischen Schützenbundes e.V.
  • 7. Über die Disziplinarmaßnahmen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • 8. Gegen die Disziplinarmaßnahmen kann 14 Tage nach schriftlichem Zugang durch den betroffenen Verein bzw. das betroffene Mitglied schriftlich Einspruch beim Vorstand des Schützenkreises eingelegt werden. Innerhalb von 60 Tagen hat der erweiterte Vorstand des Schützenkreises nach Anhörung der Parteien eine endgültige Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung ist dem betreffenden Verein bzw. Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
  • 2. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt gemäß den Festlegungen der Satzung des Brandenburgischen Schützenbundes e.V.
  • 3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht sowie alle sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Schützenkreis bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
  • 4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Schützenkreis.

§ 6 Organe des Schützenkreises

  • Die Organe des Schützenkreises sind:
    a) der Vorstand
    b) der erweiterte Vorstand
    c) der Kreisschützentag
    d) der Ehrungsausschuss
  • Die Organe des Schützenkreises versehen ihr Amt ehrenamtlich.

§ 7 Der Vorstand

  • 1. Der Vorstand des Schützenkreises besteht aus:
    a) dem Präsidenten
    b) dem Vizepräsidenten
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer
    e) dem Kreissportleiter
    f) der Kreisdamenleiterin
    g) dem Kreisjugendleiter
    h) dem Referent für Aus -und Weiterbildung
    i) dem Kampfrichterreferenten
    j) dem Referenten für Bogensport
    Der Schützenkreis wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten, vom Vizepräsidenten und vom Schatzmeister vertreten. Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Schützenkreis gemeinsam.
  • 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Schützenkreises zwischen den Kreisschützentagen und gemäß dessen Beschlüssen.
  • 3. Der Vorstand beruft den erweiterten Vorstand und den Kreisschützentag ein.
  • 4. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des Vizepräsidenten. Er tritt einmal vierteljährlich zusammen.
  • 5. Der Präsident bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident, leitet die Vorstandssitzungen.
  • 6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus der Funktion aus, wird auf dem nächstfolgenden Kreisschützentag ein Nachfolger für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode gewählt.
  • 7. Der Vorstand kann Ordnungen erlassen und Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse müssen dem Vorstand Bericht erstatten.
  • 8. Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Protokolle sind den Vorstandstandsmitgliedern rechtzeitig vor der nächsten Beratung zu übermitteln und auf dieser mehrheitlich zu bestätigen.

§ 8 Der erweiterte Vorstand

  • 1. Dem erweiterten Vorstand des Schützenkreises gehören an:
    a) die Mitglieder des Vorstandes
    b) die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine
    c) die Mitglieder des Ehrungsausschusses, soweit sie nicht zu den unter a) und b) genannten Mitgliedern des erweiterten Vorstandes gehören.
  • 2. Weitere Mitglieder können bei Bedarf zeitweilig und mit beratender Stimme durch den Vorstand ernannt werden.
  • 3. Der erweitere Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zwischen den Kreisschützentagen und bei Bedarf durch den Vorstand einberufen werden.
  • 4. Der erweiterte Vorstand:
    a) ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen und Traditionsveranstaltungen des Schützenkreises
    b) entscheidet über die Aus- und Weiterbildungskonzeption des Schützenkreises
    c) berät den Vorstand bei der Erarbeitung von Ordnungen, Konzeptionen und Richtlinien zur Umsetzung der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. und ihrer andersspezifischen Änderungen sowie den Schießsport betreffende Rechtsvorschriften) entscheidet in weiteren Angelegenheiten des Schützenkreises die nicht dem Kreisschützentag vorbehalten sind.

§ 9 Kreisschützentag

  • 1. Der Kreisschützentag ist das höchste Organ des Schützenkreises. Er tritt jährlich einmal zusammen.
  • 2. Der Vorstand lädt die Mitgliedsvereine mindestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin unter Beifügung des Protokolls des letzten Kreisschützentages und der Tagesordnung schriftlich ein.
  • 3. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sowie an den Kreisschützentag sind schriftlich bis 3 Wochen vor dem Termin an den Vorstand zu richten.
  • 4. Die Leitung des Kreisschützentages obliegt dem Präsidenten des Schützenkreises. In dessen Abwesenheit leitet ein Mitglied des Vorstandes die Veranstaltung.
  • 5. Der ordnungsgemäß einberufene Kreisschützentag ist unbeachtlich der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
  • 6. Zum Kreisschützentag entsenden die Mitgliedsvereine pro angefangene 50 Mitglieder einen stimmberechtigten Delegierten. Die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten eines Vereins errechnet sich nach der Mitgliedermeldung zum 15. Dezember des abgelaufenen Jahres an den Brandenburgischen Schützenbund e. V. Stimmberechtigte Delegierte sind die gewählten Vorstandsmitglieder. Delegierte ohne Stimmrecht sind die gewählten Kassenprüfer. Die Delegierten müssen persönlich anwesend sein. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.
  • 7. Stimmberechtigt und wählbar sind Delegierte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  • 8. Dem Kreisschützentag obliegt:
    a) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
    b) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
    c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen
    d) die Genehmigung des Haushaltsplanes
    e) die Beschlussfassung vorliegender Anträge und Satzungsänderungen
    f) die Bestätigung des Entwurfs des Sport- und Veranstaltungsplanes des folgenden Jahres
    g) die Wahl des Vorstandes
    h) die Wahl der Kassenprüfer
    i) die Wahl des Ehrungsausschuss
  • 9. Die Beschlüsse des Kreisschützentages sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der folgenden Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Protokolle werden elektronisch versandt und sind ohne Unterschrift gültig.
  • 10. Ein außerordentlicher Kreisschützentag ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordern und auf Beschluss des Vorstandes.

§ 10 Der Ehrungsausschuss

  • 1. Der Ehrungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.
  • 2. Die Mitglieder des Ehrungsausschusses werden vom Gesamtvorstand auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  • 3. Der Ehrungsausschuss kann Ehrungen nach Maßgabe der vom Gesamtvorstand bestätigten Ehrungsordnung vorschlagen.
  • 4. Die vorgeschlagenden Ehrungen bedürfen der Bestätigung durch den Gesamtvorstand.

§ 11 Wahlen

  • 1. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 1 werden durch die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisschützentages für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie sind nach Ablauf ihrer Amtszeit erneut wählbar.
  • 2. Die Wahl zu den unter Absatz 1 genannten Funktionen erfolgt einzeln in offener Abstimmung. Die Kandidaten gelten als gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten des Kreisschützentages erhalten. Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen, wenn ein stimmberechtigter Delegierter dies verlangt.
  • 3. Es werden 2 Kassenprüfer für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Sie gelten als gewählt, wenn sie die Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten des Kreisschützentages erhalten. Die Kassenprüfer dürfen dem erweiterten Vorstand nicht angehören. Sie dürfen nicht mit einem Mitglied des Vorstandes verwandt sein.
  • 4. Die Durchführung der Wahlen obliegt einem vom Kreisschützentag zu wählenden Wahlausschuss. Er besteht aus 3 Mitgliedern, die in offener Abstimmung gewählt werden. Sie gelten als gewählt, wenn sie die Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erhalten. Durch den Wahlausschuss ist ein Protokoll der Wahl anzufertigen, zu unterschreiben und dem Protokoll des Kreisschützentages beizufügen.
  • 5. Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen.

§ 12 Auflösung des Schützenkreises

  • 1. Die Auflösung des Schützenkreises kann nur auf einem außerordentlichen Kreisschützentag beschlossen werden, dessen einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des Schützenkreises Spree-Neiße-Cottbus e. V.“ heißt.
  • 2. Eine derartige Versammlung ist vom Vorstand des Schützenkreises einzuberufen, oder, wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine dies schriftlich begründet verlangen.
  • 3. Der fristgerecht einberufene außerordentliche Kreisschützentag kann die Auflösung nur beschließen, wenn 2/3 der Mitgliedsvereine vertreten sind. Einer Auflösung des Schützenkreises müssen 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zustimmen.
  • 4. Im Fall, dass nicht 2/3 der Mitgliedsvereine vertreten sind, ist innerhalb von 6 Wochen erneut ein außerordentlicher Kreisschützentag einzuberufen, der dann mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten über die Auflösung entscheiden kann.
  • 5. Im Falle der Auflösung des Schützenkreises oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an den Brandenburgischen Schützenbund e. V., der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 13 Änderungen

  • Der Vorstand des Schützenkreises ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Gericht, von anderen Behörden, dem Deutschen Schützenbund e.V. und dem Brandenburgischen Schützenbund e.V. verlangt werden, zweckentsprechend selbst vorzunehmen.

§ 14 Inkrafttreten

  • Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
    Unabhängig hiervon, tritt die Satzung im Innenverhältnis sofort nach Genehmigung durch den Kreisschützentag in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 24.01.2009 beschlossene Satzung außer Kraft.

Cottbus – Sielow, 16.11.2013

Wolf-Bertram Koch                                                     Adelheid Andreas
Präsident                                                                        Vizepräsidentin

  Satzung SK SPN-CB